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Erfasste Gesetze

Jede Aussage mit dem Paragraphen, der sie trägt.

Stellen Sie Ihre Rechtsfrage zum liechtensteinischen Recht. Sie erhalten eine Antwort, in der jeder Satz mit einem wörtlichen Zitat belegt ist.

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Wörtliches Zitat je Aussage

Jede Aussage ist mit dem Paragraphentext hinterlegt und maschinell dagegen geprüft.

Keine Antwort ohne Grundlage

Reicht der Bestand nicht, bleibt die Antwort aus. Geprüfte und verworfene Paragraphen werden angezeigt.

Status je Paragraph

Aufgehobene und gegenstandslose Paragraphen sind erfasst und entsprechend gekennzeichnet.

Beispiel einer Enthaltung

keine ausreichende Rechtsgrundlage gefunden

Die Aufteilung des Vermögens bei Scheidung ist im ABGB nicht geregelt; sie folgt dem Ehegesetz.

Geprüft und verworfen
§ 1217 ABGBABGB: betrifft Verlobung und Ehepakte, nicht die Aufteilung nach Auflösung.
§ 1266 ABGBABGB: aufgehoben; wird nur historisch geführt.

Der abgedeckte Gesetzesbestand

Vollständige Liste ansehen →
ABGBAllgemeines bürgerliches GesetzbuchLR 210.0 · LIRechtsstand: wird ergänzt
ArGArbeitsgesetzLR 822.10 · LIRechtsstand: wird ergänzt
ArGV IVerordnung I zum ArbeitsgesetzLR 822.101.1 · LIRechtsstand: wird ergänzt
ArGV IIVerordnung II zum ArbeitsgesetzLR 822.101.2 · LIRechtsstand: wird ergänzt
ArGV IIIVerordnung III zum ArbeitsgesetzLR 822.101.3 · LIRechtsstand: wird ergänzt
ArGV VVerordnung V zum ArbeitsgesetzLR 822.101.5 · LIRechtsstand: wird ergänzt
KVGKrankenversicherungsgesetzLR 832.10 · LIRechtsstand: wird ergänzt
UVersGUnfallversicherungsgesetzLR 832.20 · LIRechtsstand: wird ergänzt

Der Bestand wächst laufend, weitere Gesetze folgen. Standardmässig wird der gesamte Bestand durchsucht; die Suche lässt sich auf einzelne Gesetze einschränken.

Häufige Fragen

Jedes ausgegebene Zitat wird gegen den hinterlegten Paragraphentext geprüft. Stimmt es nicht wörtlich überein, erscheint die Aussage nicht.